Eine Kur unterstützt die Genesung bei Krankheiten und Leiden und dient zur Stärkung einer schwachen Gesundheit in dafür vorgesehenen Heilbädern und Kurorten. Bereits im Mittelalter gab es Kurorte. Heilende Quellen sollten damals die Menschen von deren Leiden befreien.
Kuren werden in den bundesdeutschen Gesetzen als "Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" bezeichnet. Die gesetzlichen Grundlagen für Kuren sind im Sozialgesetzbuch V für "medizinische Vorsorgeleistungen" in den § 23 und § 24 und für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in den § 40 und § 41 geregelt.
Eine sog. Badekur gibt es in Deutschland nur noch auf eigene Bezahlung. Sie hat eher einen Urlaubscharakter und wird von den Krankenkassen nur in Ausnahmefällen bezuschusst. Neben den Badekuren gibt es Mutter-Kind-Kuren und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, Prävention sowie zur Verminderung der Symptome bei einer bereits bestehenden chronischen Erkrankung. Kuren sollen den Erfolg der Behandlung durch einen Arzt unterstützen und langfristig festigen. Eine Kur sollte mit ihren Einzeltherapien zur richtigen Zeit mit der ambulanten Behandlung kombiniert werden. Nur dann kann sie erfolgsversprechend den Behandlungsverlauf unterstützen.
Lediglich der behandelnde Arzt besitzt die Kompetenz die Dringlichkeit einer Kur zu attestieren. Durch seine Kenntnisse über die Symptome und den Verlauf der Krankheit kann er eine erfolgsversprechende Kur empfehlen. Er kann ferner daraufhin eine stationäre oder ambulante Rehabilitionsmaßnahme in die Wege leiten. Diese ist auf die Dauer von 3 Wochen ausgelegt.
Sollte ein Patient eine Kur auf eigenen Wunsch in Anspruch nehmen, stehen ihm alle gängigen Kurmaßnahmen auf eigene Kosten zur Verfügung. Patienten, welche über die gesetzliche Sozialversicherung abgesichert sind, haben ein speziell geregeltes Recht auf Kur-und Rehabilitationsmaßnahmen. Diese können in mehrjährigen Abständen in Anspruch genommen werden. Die Patienten haben hier nur noch einen von der Kurart abhängigen Selbstbeteiligungsanteil zu tragen.
Bei der Krankenkasse können sich ihre Mitglieder über die geltenden Regelungen sowie Zusatzzahlungen informieren. Die Krankenkasse hält ferner die Antragsformulare bereit und berät ihre Mitglieder in Zuständigkeitsfragen. Somit können unnötige Verzögerungen vermieden werden.
Um eine Kur durch den Sozialleistungsträger genehmigen zu lassen, benötigt es einer amtlichen Begutachtung über die Notwendigkeit der beantragten Kurmaßnahme. Hierzu werden durch eine neutrale ärztliche Einrichtung die Krankenakte des Patienten begutachtet.
Um sein Recht auf Kostenübernahme in Anspruch zu nehmen, sollte man sich zunächst mit den Zuständigkeitsbereichen der einzelnen Institutionen auseinandersetzen. Es gelten verschiedene Zuständigkeiten für die Kostenübernahme, welche individuell für die persönliche Kranken- und Versicherungssituation bestimmt sind.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte, sowie Rentner, Hausfrauen und Kinder, welche in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Die Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaft zahlen Kuren nach einem Arbeitsunfall, sowie Wegeunfälle und Unfälle während eines Schul- oder Kindergartenbesuches.
Die Rentenversicherung ist der zuständige Ansprechpartner für rentenversicherte Personen, die eine Rentenversicherung für eine bestimmte Dauer in Anspruch genommen haben.
Die Beihilfestelle übernimmt die Kosten bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
Das Versorgungsamt ist verantwortlich für die Kostenübernahme bei Wehrdienst - und Kriegsgeschädigten sowie Opfern von Gewalt.
Im Falle einer nicht eindeutig geklärten Zuständigkeit sind diese Stellen verpflichtet, den Patienten zu beraten sowie die Anträge anzunehmen.
1. ambulante Kur: Bei dieser Kurform kann der Patient gemeinsam mit seinem Arzt die Kureinrichtung frei wählen. Die Unterkunft sowie der Kurort können selbst bestimmt werden. Diese Art der Kur kann alle 3 Jahre beantragt werden.
2. stationäre Kur: Bescheinigt der Arzt, dass eine ambulante Vorsorge -und Rehabilitationsmaßnahme nicht ausreicht, so kann der Patient eine stationäre Behandlung bei dem zuständigen Sozialleistungsträger beantragen. Hier kann ein Antrag auf Kostenübernahme für die stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung beantragt werden. Wird der Antrag auf Kostenübernahme genehmigt, übernimmt der zuständige Kostenträger grundsätzlich die Kosten eines dreiwöchigen Kuraufenthaltes. Sollte eine Wiederholungskur beantragt werden, hat der Patient nach einer vierjährigen Pause einen Anspruch auf eine Kur und die damit verbundene Kostenübernahme.
3. Mutter-Kind-Kuren: Mütter, Väter und Kinder haben bei Bedarf einen Rechtsanspruch auf eine Kur, welche die speziellen Bedürfnisse von Eltern und Kind beachtet. Diese Kuren werden von den Krankenkassen getragen und sind bei ärztlicher Empfehlung eine Pflichtleistung. Auskünfte erteilen die Krankenkassen, das Müttergenesungswerk sowie die regionalen Beratungsstellen der Rentenversicherung.
Wurde die Kur durch das Amt bewilligt, steht einer erfolgreichen Kur nichts mehr im Wege. Der Hausarzt übersendet dem Kurarzt die Patientenakte. Der Kurarzt führt eine Eingangsuntersuchung durch und beurteilt danach, welche Kurbehandlungen er verordnen kann. Gemeinsam mit Therapeuten und dem Patienten erstellt der Kurarzt nun einen Behandlungsplan. Dieser beinhaltet die nötigen Kuranwendungen für den Patienten. Durch den ständigen Kontakt mit den Therapeuten überprüft der Kurarzt den Therapieverlauf und kann somit den Kurerfolg gezielt überwachen.
Die Kur in staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten ist eine komplexe, ärztlich geleitete Übungsbehandlung zur Vor- und Nachsorge (Prävention und Rehabilitation) und für spezifische chronische Krankheiten und Leiden eine stabilisierende Behandlung im Rahmen eines notwendigen individuellen, lebenslangen Gesundheitsprogrammes. Bei krankheitsanfälligen Kindern stärken Kuren eine gesunde Entwicklung. Bei älteren Menschen helfen sie, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Der Begriff Kur umfasst ein weitverzweigtes System von Vorsorge-, Krankheits- und Rehabilitationsbehandlungen, bei denen die sog. Reiz-Reaktionstherapie, d. h. die Aktivierung des „inneren Arztes“ mithilfe der ortsspezifischen Kurmittel, physikalischer Behandlung und Bewegungstherapie eine wichtige Rolle spielt. Der Wechsel von Ort, Klima und Milieu ist psychisch und physisch vorteilhaft, u. a. auch dafür, eine Krankheit zu verhüten oder zumindest mit der Krankheit besser umzugehen. Dies geschieht nicht zuletzt durch das Erlernen einer angemessenen Lebensführung.
Nach jahrzehntelangen medizin-wissenschaftlichen Erkenntnissen sollte eine Kur vier Wochen, mindestens aber drei Wochen dauern, um einen möglichst lang anhaltenden gesundheitlichen Erfolg zu erbringen. Für eine Reihe von Erkrankungen können die Krankenkassen aber auch generell längere oder auch kürzere Verfahrenszeiten bestimmen. Außerdem sind Verlängerungen aufgrund der medizinischen Situation auch in Einzelfällen möglich. Die Wirkung einer kürzeren Behandlungsdauer besprechen Sie bitte mit Ihrem Arzt.
Zur komplexen Behandlung gehört auch das Ziel, Körper, Geist und Seele in Einklang zu bringen. Daher gibt es im Ostseebad Göhren ein vielfältiges Kultur-, Sport- und Freizeitangebot. Traditionelle Kurkonzerte, Aufführungen und vielfältigste Veranstaltungen sorgen für ein breites Kulturangebot. Beste Sportmöglichkeiten bieten sich in der Nordperdhalle, einer sehr umfangreich ausgestatteten Mehrzweckhalle. Natürlich bieten sich auch am Strand vielfältigste Möglichkeiten für sportliche Aktivität, wie beispielsweise Volleyball oder auch Yoga und Pilates. Diverse Kneippanlagen, wie Kneippgarten, Armbadbecken und auch Wassertretbecken bieten hervorragende Möglichkeiten, um sich gesund zu bewegen. Ihre Kurverwaltung bzw. Touristinformation übermittelt Ihnen gern alle notwendigen Informationen.
Kuren werden in den bundesdeutschen Gesetzen als "Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" bezeichnet. Die gesetzlichen Grundlagen für Kuren sind im Sozialgesetzbuch V für "medizinische Vorsorgeleistungen" in den § 23 und § 24 und für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in den § 40 und § 41 geregelt.
Seit dem 1.1.2000 wird der Begriff „Kur“ jedoch nicht mehr in der Sozialgesetzgebung verwendet. So spricht man heute öffentlich von einer Rehabilitation und folgenden Begriffen:
Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24 SGB V)
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 24 SGB V)
Ambulante Rehabilitation (§ 40 Abs. 1 SGB V)
Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (§ 23 Abs. 2 SGB V)
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (einschließlich
Anschlussrehabilitation nach Krankenhausbehandlung) (§ 40 Abs. 2 SGB V)